Schließkraftmessung

Schließkraftmessung an der Hauptschließkante eines Torflügels:

DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" festgelegten Kraftmessgerät durchgeführt werden. Das Kraftmessgerät muss sowohl die Höhe als auch die Dauer der Krafteinwirkung erfassen können. Wenn Zweifel an der Aussagekraft des Messwertes bestehen, sollte zur Absicherung mindestens eine weitere Messung durchgeführt werden.

Die Schließkraftmessung wird bei vertikal schließenden Toren üblicherweise bei einer Öffnungsweite von 300 mm durchgeführt. Darüber hinaus ist bei einer Öffnungsweite von 50 mm die Reversierfunktion zwischen der Haupt- und der Gegenschließkante zu überprüfen. Ziel ist die Vermeidung von Quetschgefahr für Gliedmaßen. Ist diese durch einen hohen Verformungsweg der Schaltleiste vermieden, kann in Ausnahmefällen der unterste Reversierpunkt geringfügig über den 50 mm liegen.

Bei horizontal schließenden Toren empfiehlt sich ebenfalls eine Schließkraftmessung bei einer Öffnungsweite von 300 mm.

Bei kraftbetätigten Türen sollte die Messung für jeden in Tabelle 3, Kapitel 6 angegebenen Öffnungsweitenbereich durchgeführt werden.

In folgenden Fällen ist die Messung der Schließkräfte bei kraftbetätigten Tür- und Torsystemen entbehrlich bzw. nicht sinnvoll:

1. Bei Türen und Toren in Totmannsteuerung. Da diese nur von eingewiesenen Personen, die das Tor bzw. die Tür vollständig überblicken können, gesteuert werden, brauchen sie keine Kraftgrenzen einzuhalten. Somit kann die Prüfung entfallen.

2. Bei Türen und Toren, die ausschließlich mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen die Schließebene vollständig absichern. An Türen und Toren, die beispielsweise mit Anwesenheitssensoren bis zu einer Höhe von wenigstens 2,50 m über dem Boden vollständig abgesichert sind, können und müssen keine Kräfte gemessen werden, weil technisch verhindert ist, dass es überhaupt zu einer gefahrbringenden Kollision durch die Schließbewegung kommen kann.

Tore, die nicht berührungslos abgesichert sind und Schließkräfte über 50 N erzeugen, müssen zum Einhalten der Kraftgrenzen reversieren. Ist dies nicht der Fall, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Werden Quetschstellen an Nebenschließkanten durch Kraftbegrenzung abgesichert, muss deren Wirksamkeit ebenfalls überprüft werden.

 

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores bzw. der Tür, des Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens der prüfenden Person und des Befundes zu führen. Auch die Ergebnisse der Kraftmessung sind in diesem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Eine handschriftliche Übertragung des abgelesenen Messwertes ist ausreichend.

Das Prüfprotokoll ist von der prüfenden Person zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen.

Beispiele für Wartungs- und Prüfprotokolle: siehe Anhang 3.

Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung der prüfenden Person. Sie ist für die Prüfung und das Ergebnis verantwortlich. Bei schweren Mängeln ist der Betreiber der Anlage umgehend zu informieren, so dass er seiner Verantwortung, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, nachkommen kann.