UVV-Prüfung DGUV Regel 100-500 2.12 (BGR 500 2.12), Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.12: Betreiben von Erdbaumaschinen

Zu jeder Baumaschine gibt es eigene Prüfvorgaben. Die Wartungsvorgaben des Herstellers finden dabei ebenso Beachtung wie die Betriebsanleitung. Der Prüfer muss sich davon überzeugen das er die richtige Maschine vor sich hat, anhand der Inventarnummer, bzw. der Geräteseriennummer und dem Typenschild. Er kontrolliert als erstes die zur Maschine gehörenden Unterlagen. Im Anschluss die einzelnen Bauteile und Einrichtungen auf Beschädigungen und Funktion. Zuletzt wird die Maschine eine Funktionskontrolle unterzogen.

Bei einem Radlader gehört zum Beispiel die Ladeschwinge zum Umfang einer UVV-Prüfung und Sicherheitsprüfung. Dennoch hat die „Sicherheitsprüfung“ nichts mit einer ggf. erforderlichen Hauptuntersuchung zu tun. Die Hauptuntersuchung beinhaltet nur die Zulassung und Freigabe des Fahrzeuges gem. StVZO für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr.

 

Bestehen nach der Überprüfung keine sicherheitsrelevanten Bedenken erhält die zu prüfende Baumaschine von uns ein Prüfsiegel, das mit der Angabe des nächsten Prüftermins versehen ist.