UVV-Prüfung Arbeitsbühne / Hebebühne gemäß DGUV-Regel 100-500 und DGUV-Grundsatz 308-002

Die UVV (Unfallverhütungsvorschrift) schreibt vor das im Gewerbe eingesetzte Arbeitsbühnen in jährlichen Intervallen UVV geprüft werden sollen. Dadurch sollen Mängel an den Hebebühnen frühzeitig erkannt und durch Wartung behoben werden. 

 

Grundlage der Hebebühnen-Prüfung sind die DGUV-Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) und der DGUV-Grundsatz 308-002 (Prüfung von Hebebühnen). 

 

Die UVV-Prüfung ist einmal pro Jahr sowie vor der ersten Inbetriebnahme der Hebebühne durchzuführen.

 

Für welche Arten von Arbeitsbühnen wird die Prüfung angewandt?

 

Der DGUV-Grundsatz 308-002 gilt für sämtliche Hebebühnen:

- Hebebühnen

- Hubarbeitsbühnen

- Hubladebühnen

- Kippbühnen

- Fahrzeug-Hebebühnen

 

Was wird genau geprüft?

Die UVV-Prüfung besteht vor der Inbetriebnahme aus einer Vorprüfung, Bauprüfung und Abnahmeprüfung der Hebebühne. Weiterhin werden regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen durchgeführt. Die Inspektion muss per UVV-Prüfprotokoll dokumentiert werden.