für UVV-, DGUV- und Sicherheitsprüfungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend „Prüfwerk“ genannt) im Zusammenhang mit der
Durchführung von UVV-Prüfungen, DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 Prüfungen sowie sonstigen Prüf-, Kontroll- und Dokumentationsleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende
oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vom Prüfwerk zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder einer Bestätigung in Textform.
(2) Die Prüfung erfolgt ausschließlich im vereinbarten Umfang und nach den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technischen Regelwerken,
Normen sowie Herstellerangaben.
(3) Soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht Bestandteil des Auftrags:
(4) Die Leistungen des Prüfwerks stellen Dienstleistungen dar. Ein bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
(2) Kann die Prüfung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, ist das Prüfwerk berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. (3) Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Terminverschiebungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gelten als gesondert vergütungspflichtige Leistungen.
4. Termine und Terminabsagen
(1) Vereinbarte Prüfungstermine sind verbindlich.
(2) Wird ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber weniger als 48 Stunden vor dem Termin abgesagt oder verschoben, ist das Prüfwerk berechtigt, die entstandenen Kosten, Anfahrtskosten sowie
Ausfallzeiten pauschaliert in Rechnung zu stellen.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass dem Prüfwerk kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.
(4) Gleiches gilt, wenn die Durchführung der Prüfung vor Ort aus Gründen scheitert, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
5. Prüfbericht und Dokumentation
(1) Die Ergebnisse der Prüfung werden durch Prüfberichte, Prüfprotokolle, Prüfplaketten, digitale Dokumentationen oder Fotoaufnahmen festgehalten.
(2) Die Prüfung und Dokumentation stellen ausschließlich eine Momentaufnahme des Zustandes des Prüfobjektes zum Zeitpunkt der Durchführung dar.
(3) Das Prüfwerk übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Prüfobjekt nach Abschluss der Prüfung dauerhaft frei von Mängeln bleibt oder dass später auftretende Mängel ausgeschlossen sind.
(4) Prüfberichte und Dokumentationen dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden. Veränderungen, Bearbeitungen oder auszugsweise Veröffentlichungen bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Prüfwerks in Textform.
6. Nachprüfungen
(1) Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und anschließend beseitigt, sind erforderliche Nachprüfungen nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags.
(2) Nachprüfungen werden gesondert nach Aufwand oder gemäß der aktuellen Preisliste des Prüfwerks berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(2) Zusätzliche Leistungen, Wartezeiten, Mehraufwand, Nachprüfungen oder nicht vereinbarte Zusatzarbeiten werden gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen für Unternehmer (§ 288 Abs. 2 BGB).
8. Mängelanzeigen
(1) Offensichtliche Beanstandungen hinsichtlich der erbrachten Leistung sind dem Prüfwerk unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntniserlangung oder Erhalt der
Dokumentation in Textform mitzuteilen.
(2) Dem Prüfwerk ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
9. Haftung
(1) Das Prüfwerk haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Prüfwerk, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. (2) Bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Übrigen, soweit gesetzlich zulässig, für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie für verdeckte oder trotz
fachgerechter Prüfung nicht erkennbare Mängel ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.
10. Datenschutz
Personenbezogene und betriebliche Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO, BDSG) verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Prüfwerks.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Prüfwerks.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.